Die 19-jährige Brandy und die 23-jährige Katharina sind seit ihrer Berufsausbildung befreundet. Aus der Beurteilung der schriftlichen Prüfungsfächern und der bevorstehenden mündlichen Prüfung als Bürokauffrau können sie davon ausgehen, dass sie die Prüfung bestehen werden. Zwischendurch wollen sie eine Erholungsphase einlegen. Deshalb treffen sich beide an einem sonnigen Samstagnachmittag vor einem Café im Freien in dem Stadtteil Altona in Hamburg, um sich mal wieder entspannt unterhalten zu können. Brandy berichtet ihrer Freundin, dass sie nun endlich aus dem Elternhaus ausziehen werde und beabsichtige, in Hamburg einen Mietvertrag über eine Wohnung von ca. 50²m abzuschließen. Eine eigene Bude ist ihr nun wichtig, um nicht ständig von ihren Eltern unter Beobachtung zu stehen.
Aus dem längeren Gespräch ergeben sich folgende Fragen:
[list]Welche Vorschriften sind beim Abschluss eines Mietvertrages zu beachten? Welche Möglichkeiten hinsichtlich der Feststellung der monatlichen Miete gibt es? Welche Pflichten gehen die beiden Vertragspartner des Mietverhältnisses ein? Was sollte man wissen, wenn der Vermieter eine Mietsicherheit verlangt? In welchem Fall spricht man von der sog. Kaltmiete? Kann die Miete während der Mietzeit vom Vermieter erhöht werden? Welche Rechtsnormen sind im Falle einer Kündigung des Mietverhältnisses zu beachten?[/list:u]
§ 535 BGB - Entgeltlich Gebrauchsüberlassung Die Vorschriften des Mietrechts sind nicht nur auf Wohnungsmietverhältnisse, sondern auch auf andere Räume und vor allem auf entgeltlich überlassene bewegliche Sachen (z. B. Kfz-Miete) anwendbar.
§550 Form des Mietvertrags Mietverträge können grundsätzlich formfrei geschlossen werden. Eine Schriftform ist lediglich über Grundstücke, Räume oder Mietverhältnisse die für längere Zeit als ein Jahr vereinbart werden. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.