Sybille Tikaram schließt in ihrer Wohnung einen Kaufvertrag über den Kauf eines Reitpferdes ab. Zwei Wochen vorher, hatte sie das Pferd geritten und sich für den Kauf des Pferdes entschieden. Während Sybille und der Verkäufer den Kaufvertrag unterschreiben, können beide Vertragspartner aber nicht Die wissen, dass das Tier in der Nacht zuvor im Stall von "unbekannt" getötet wurde.
Der Kaufvertrag konnte also von Anfang an nicht rechtwirksam zu Stande kommen. In diesem Fall spricht man von der anfänglichen Unmöglichkeit.
Das Möbelhaus "Wohneffekt" führt einen Räumungsverkauf durch. Katrin schließt mit dem Möbelhaus einen Kaufvertrag über ein Gemälde ab. Der Preis für das Gemälde wurde um 100€ auf 1.650€ reduziert. Katrin hat darum gebeten, das Bild nach Hause zu liefern.
In der Nacht zum Sonntag brennt das Möbelhaus ab. Das Gemälde wird dabei zerstört.
Durch die Zerstörung des Gemäldes ist es dem Schuldner nicht mehr möglich die Leistung zu erbringen. Die Erbringung der Leistung ist nachträglich unmöglich geworden, dies ändert an der Tatsache nichts, das der Vertrag, also das Verpflichtungsgeschäft rechtswirksam ist. Der Gläubiger kann Ersatz nach §280 BGB verlangen.