Mittlerweile hat es eine gewisse Breitenwirkung das Gewährleistung und Garantie gleich gesetzt wird.
Das Teil was ich gekauft habe, hat zwei Jahre Garantie, so ist es nicht, dass nennt man Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer. Der Verkäufer ist verpflichtet die Ware in mangelfreiem Zustand dem Käufer zu übergeben. Der Käufer ist verpflichtet den Kaufpreis zu entrichten.
Das der Verkäufer den Zustand bei Gefahrenübergang der Ware für zwei Jahre gewährleistet mit Umkehr der Beweislast des Käufer innerhalb von 6 Monaten. Der Verkäufer muss beweisen, dass der Mangel bei Gefahrenübergang noch nicht vorhanden war.
Beispiel: Ein Kunde kauft eine Kaffeemaschine bei einem großen Elektronikfachmarkt, die geht nach 5 Monaten kaputt.
Es wird die Tatsache unterstellt, dass die Maschine innerhalb der 6 Monate einen Mangel aufweist, das bei Gefahrenübergang der Fehler schon da war. Es könnte sein das die Teile nicht gut verarbeitet oder fehlerhaft sind, deshalb die Kaffeemaschine einen defekt hat. Das ist die aktuelle Situation.
Der Verkäufer muss nun beweisen, dass er eine mangelfreie Ware an den Kunden übergeben hat. Er muss sich das Gerät genau ansehen, ob Kratzspuren oder die Maschine heruntergefallen ist. Dann kann der Verkäufer nachweisen, dass der Zustand der Maschine bei Übergang in Ordnung war sondern vom Käufer verursacht wurde.