Um Grunderwerbsteuer und Notargebühren beim Notariat zu sparen, vereinbart der bisherige Grundstückseigentümer mit dem Käufer offiziell einen Kaufpreis von 240.000€ "Unter der Hand" sollen tatsächlich aber 320.000€ bezahlt werden.
Begründung: Willenserklärungen die zum Schein abgeschlossen werden sind nichtig. §117 BGB
Verträge können nichtig (unwirksam) sein. Ein Vertrag ist nichtig und hat keine Rechtswirkung. Die Parteien können keine Forderungen stellen.
Nichtigkeitsgründe:
1. gesetzliche Formvorschriften §125 BGB
Beispiel: Ein Schenkungsversprechen wurde nicht beurkundet.
2. gesetzliches Verbot §134 BGB
Beispiel: Verschreibungspflichtige Arznei wurde ohne Rezept abgegeben.
3. Verstoß gegen die guten Sitten § 138 BGB
Beispiel: Tankstellenbetreiber darf ein Vertrag mit Mineralölkonzernen nur mit dessen Zustimmung beenden.
4. Vertrag mit Geschäftsunfähigen §105 BGB
Beispiel: Sechsjähriges Kind kauft Süßigkeiten
5. Vertrag mit beschränkt Geschäftsfähigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters §§106 ff BGB
Beispiel: Zehnjähriges Kind kauft ein Fahrrad ohne Zustimmung der Eltern oder nicht vom Taschengeld.
6. Verträge die nur aus Scherz oder zum Schein geschlossen werden; §§117 BGB, 118 BGB
Beispiel: In notariellen Grundstückskaufvertrag (z. B. wegen Einsparung der Grunderwerbssteuer) wird ein niedriger Kaufpreis als tatsächlich vereinbart beurkundet (Scheingeschäft).