Svenja kauft sich in einem Sportgeschäft einen Trainingsanzug zu einem Preis von 150€ Sie zahlt bar und nimmt die Ware sofort mit nach Hause.
Wer in ein Geschäft geht, um sich eine Ware zu kaufen und er gegebenenfalls vom Verkäufer bedient wird, der ist bereit einen Kaufvertrag abzuschließen. Der Kaufvertrag ist rechtswirksam zu stande gekommen.
Ines trifft sich auf dem Pausenhof mit einem ihrer Mitschüler und kauft zwei Gramm Kokain. Bald stellt Sie fest, dass das Rauschgift mit einem Pulver gemischt wurde, das das Gewicht erhöht hat. Der Preis ist jedoch der gleiche wie bei reinem Kokain. Aus diesem Grunde verlangt sie von ihrem Mitschüler, das sie das Kokain zum halben Preis haben möchte ansonsten reiche sie ein privatrechtliche Klage vor Gericht wegen des Mangels an der gelieferten Ware ein.
Begründung: Ines hat sich von vorne herein auf ein rechtsunwirksames Rechtsgeschäft eingelassen und sie verstößt gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der Kaufvertrag ist nichtig.